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Sperrfrist „Gehölzschnitt“ beginnt am 1. März

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Am 1. März beginnt wieder die sogenannte „Sperrfrist“ für Gehölzschnitte. Grund ist der Schutz von Brut und Nistplätzen in den Gehölzen.

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 Abs. 5 Ziffer 2, BNatSchG) ist es verboten „Bäume, die außerhalb des Waldes (…) oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsch und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen (…)“ insbesondere, um brütende Vögel zu schützen und deren Lebensraum und Nahrungsgrundlage zu sichern.

Bis zu 5000 Euro Bußgeld

Die Erfahrungen des Ressorts Umweltschutz in den letzten Jahren haben gezeigt, dass im Februar der Wunsch auf Verlängerung des Fäll- und Schnittzeitraums besteht. Eine allgemeine Aussetzung der Sperrzeiten ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Aufgrund der Witterung in der Zeit vom 1. Oktober letzten Jahres bis zum 1. März dieses Jahres stand ein ausreichender Zeitraum für die erforderlichen Schnittarbeiten zur Verfügung. 

Bitte beachten Sie: Wer gegen die gesetzliche Regelung verstößt und angezeigt wird, kann je nach Schwere des angerichteten Schadens mit einem Bußgeld zwischen 50 und 5.000 Euro bestraft werden.

Baumschutzsatzung schützt besondere Bäume

Ganzjährig sind Arbeiten an Naturdenkmalen, an Bäumen in denkmalgeschützten Bereichen, an festgesetzten Bäumen in vielen Bebauungsplänen sowie an Gehölzen in besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft nur mit behördlicher Genehmigung zulässig. 

Quelle: Stadt Wuppertal

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