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Gericht kassiert Bebauungsplan: Das Aus fürs DOC

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Seit mehr als zehn Jahren planen Remscheid und McArthurGlen ein Outlet-Center in Remscheid. 2017 wurde die Baugenehmigung erteilt. Doch Klagen von Anwohnenden und handwerkliche Fehler der Stadt bremsten das Projekt immer wieder aus. Heute ging es erneut vor Gericht.

Der Bebauungsplan für das Gelände des geplanten DOC in Lennep wurde 2020 in erster Instanz vom Oberverwaltungsgericht in Münster für ungültig erklärt, da der Bebauungsplan allein auf einen einzigen Investor, nämlich McArthurGlen, zugeschnitten wurde.

Nach mehr als einstündiger Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wurde in der Berufungsverhandlung das Erstinstanzurteil bestätigt. Damit gibt es kaum noch realistische Chancen auf ein Outlet-Center in Lennep.

Hier die Pressemitteilung vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig im Originallaut:

Bebauungsplan für Designer Outlet Center in Remscheid unwirksam

Der Bebauungsplan für ein Designer Outlet Center im Remscheider Stadtteil Lennep ist unwirksam. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der angegriffene Bebauungsplan Nr. 657 („Gebiet: Röntgen-Stadion, Jahnplatz und Kirmesplatz in Remscheid-Lennep“) überplant ein 11,5 ha großes Gebiet und soll die Voraussetzungen für ein Einkaufszentrum im sog. Village-Stil schaffen. Auf einer etwa 5 ha großen Teilfläche („SO1“) sollen auf mindestens 12 000 qm und maximal 20 000 qm Verkaufsfläche heruntergesetzte Markenartikel – also etwa Produkte 2. Wahl, Auslaufmodelle, Restposten, Überproduktion – verkauft werden. Auf einer zweiten Teilfläche („SO2“) ist ein Parkhaus vorgesehen.

Auf den Antrag eines Plannachbarn hat das Oberverwaltungsgericht Münster den Bebauungsplan für unwirksam erklärt (OVG Münster, Urteil vom 28. Oktober 2020 – 10 D 43/17.NE). Die dagegen gerichteten Revisionen der Gemeinde und der Vorhabenträgerin hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Denn die Bestimmungen des Plans zur Verkaufsfläche waren rechtsfehlerhaft. Solche Festsetzungen lässt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) nur als Bestimmungen zur Art der baulichen Nutzung zu. Die Gemeinde ist befugt, die Verkaufsfläche für einzelne Vorhaben festzusetzen. Einen solchen Vorhabenbezug hatte der Plan aber nicht wirksam hergestellt; aus Umständen außerhalb des Plans, etwa städtebaulichen Verträgen oder den Eigentumsverhältnissen, kann sich der Vorhabenbezug nicht ergeben. Die Gemeinde hatte die Verkaufsfläche auch nicht für ein einziges Buchgrundstück bestimmt, sondern nur für das im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses aus mehreren Grundstücken bestehende ­Sondergebiet SO1. Dieser Fehler führte zur Gesamtunwirksamkeit des Plans, weil es ein zentrales Anliegen der Antragsgegnerin war, die Verkaufsfläche zu begrenzen.

BVerwG 4 CN 5.20 – Urteil vom 25. Januar 2022

Vorinstanz: OVG Münster, 10 D 43/17.NE – Urteil vom 28. Oktober 2020 –

Sascha von Gerishem
Sascha von Gerishemhttps://www.luettringhauser.de
Geboren 1977 in Duisburg, aufgewachsen in Wuppertal, Duisburg und am Niederrhein, Alumnus des Collegium Augustinianum Gaesdonck, Studiengang Absatzwirtschaft an der Fontys Hogescholen Venlo, selbstständig seit 1998, u.a. als freier Dozent an diversen Berufsakademien.
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