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Kontaktbeschränkung wird verlängert

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Der Krisenstab des Oberbergischen Kreises hat entschieden, die bestehende Kontaktbeschränkung für den privaten Raum zunächst bis zum 05.02.2021 zu verlängern.

Oberbergischer Kreis. Im Oberbergischen Kreis dürfen sich auch weiterhin im öffentlichen und privaten Raum nur Personen eines Hausstands und eine weitere Person treffen. Die Kontaktbeschränkung, die die Corona-Schutzverordnung NRW für den öffentlichen Raum vorgibt, wird im Oberbergischen Kreis auch weiterhin auf den privaten Raum ausgeweitet. Der Krisenstab des Oberbergischen Kreises hat heute in Abstimmung mit dem Land entschieden, die Maßnahme bis einschließlich 05.02.2021 zu verlängern. Der Oberbergische Kreis veröffentlicht noch heute eine Allgemeinverfügung dazu (www.obk.de/corona-av).

Kontakte auf das absolut notwendige Minimum zu reduzieren, ist nach wie vor erforderlich, um Neuansteckungen zu verhindern und einen erneuten Anstieg des Infektionsgeschehens zu verhindern. „Das gilt ganz besonders, weil nun auch im Oberbergischen Kreis die britische Virusmutante B.1.1.7. in einem ersten Fall nachgewiesen wurde. Diese Mutante gilt als besonders ansteckend,“ gibt Landrat Jochen Hagt bekannt. Die weiteren Entwicklungen blieben abzuwarten.

Wie berichtet, wurde bereits Mitte Januar 2021 im Oberbergischen Kreis in 14 Fällen die Virusmutante H69/V70 nachgewiesen. Diese Mutante wurde unter anderem in Dänemark auf einer Nerz-Farm gefunden. Auch zukünftig führt der Oberbergische Kreis in enger Zusammenarbeit mit der Virologie der Uniklinik Köln und weiteren Laboren Untersuchungen auf Virus-Mutanten im Oberbergischen Kreis durch.

Der Krisenstab des Oberbergischen Kreises berät am kommenden Freitag (05.02.2021) darüber, ob die Kontaktbeschränkung für den privaten Raum weiter aufrechterhalten wird.

FFP2-Maskenpflicht in Pflegeeinrichtungen

Der Oberbergische Kreis veröffentlicht heute eine weitere Allgemeinverfügung, die bis einschließlich 14.02.2021 gültig ist  (www.obk.de/corona-av). Sie richtet sich an Pflegeinrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe. In diesen Einrichtungen wird wieder eine umfassende FFP2-Maskenpflicht eingeführt. Diese gilt, wenn ein laborbestätigter Fall nachgewiesen wird. Der Oberbergische Kreis hatte in seiner derzeit gültigen Allgemeinverfügung vom 25.01.2021 zunächst auf diese Regelung verzichtet, weil zwischenzeitlich bundesweit und landesweit geltende Vorgaben gemacht worden waren. „Diese Vorgaben sind nicht so weitgehend, wie wir sie jetzt erneut einführen. So gilt die Pflicht auch für Kontakte unter den Beschäftigten oder zu Dritten, wenn in einer Einrichtung eine Person positiv getestet worden ist“, sagt Landrat Jochen Hagt.

Hintergrund der Entscheidungen

Die Corona-Schutzverordnung NRW sieht vor, dass auch Kreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tages-Inzidenz unter 200 weitere Schutzmaßnahmen prüfen, wenn nach Einschätzung der zuständigen Behörden ohne solche Maßnahmen ein Absinken der Inzidenz unter 50 bis zum 14. Februar 2021 nicht zu erwarten ist. „Die 7-Tage-Inzidenz für den Oberbergischen Kreis ist weiter gesunken und liegt heute bei 98,9. Wenngleich sich die Inzidenz aktuell in die richtige Richtung bewegt, gehe ich zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon aus, dass wir das durch das Land vergebene Ziel ohne die Fortsetzung der Kontaktbeschränkung erreichen können“, sagt Landrat Jochen Hagt.

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(red) Pressemitteilungen und andere Veröffentlichungen.
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