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Mit dem Taxi zum Impfzentrum – wer übernimmt die Kosten?

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Viele Menschen über 80 machen Termine in einem Impfzentrum. Oftmals fragen sie sich gleichzeitig, wie sie dorthin kommen. Einige sind nicht mehr mobil und können den öffentlichen Personalverkehr nicht nutzen. Oder das Impfzentrum ist so weit entfernt, dass es nicht ohne ein Auto erreichbar ist.

Viele der Senioren, die sich in der Altersgruppe über 80 Jahre befinden, leiden unter körperlichen Einschränkungen. Einige Menschen haben nicht die finanziellen Möglichkeiten, ein Taxi zu bezahlen. Für diejenigen, die auch nicht auf die Hilfe von Freunden und Verwandten vertrauen können, ist es eine große Sorge, wie sie den oft langen Weg zum Impfzentrum meistern sollen.

„Wir raten dazu, die Kostenübernahme vorab mit der Krankenkasse zu klären.“

Verbraucherzentrale NRW

Besonders immobile Menschen haben die Möglichkeit, die Kosten für den Transport bei ihrer Krankenkasse geltend zu machen.

Darüber hinaus macht jedes Bundesland, oftmals sogar jede Kommune, eigene Regeln. Viele Regionen wollen den Bürgern über 80 helfen und finden kreative Lösungen.

Übernahme der Taxikosten durch die Krankenkasse

Besteht für Pflegebedürftige in hohen Pflegegraden oder mobilitätseingeschränkte Menschen keine Möglichkeit, die Fahrt zum Beispiel durch Angehörige selbst zu organisieren, kommt eine Übernahme der Fahrkosten durch die Krankenkasse nach § 60 Absatz 1 SGB V in Betracht. Dies gilt für Personen

  • mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“.
  • mit einer Einstufung in den Pflegegrad 3, wenn zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität besteht.
  • mit einer Einstufung in den Pflegegrad 4 oder 5.
  • die im Jahr 2017 aus der Pflegestufe 2 mindestens in den Pflegegrad 3 übergeleitet wurden.
  • Für die Übernahme der Kosten füllt der Arzt ein spezielles Verordnungsformular aus. Eine Genehmigung durch die Krankenkasse ist nicht erforderlich. Allerdings müssen Sie die Fahrt auf der Verordnung quittieren. Hierzu enthält die Verordnung ein gesondertes Blatt.

Weitere Einzelheiten finden Sie bei der Verbraucherzentrale NRW.

Die Übernahme der Fahrkosten zum Impfzentrum stellt eine neue Situation auch für die Krankenkassen dar. Einiges ist noch nicht einheitlich geregelt. Wir raten daher dazu, die Kostenübernahme vorab mit der Krankenkasse zu klären.

Wird die Kostenübernahme abgelehnt, können Sie dagegen Widerspruch einlegen. Hier müssten Sie sich darauf beziehen, dass es sich bei der Übernahme der Fahrkosten um eine Leistung der Krankenkassen nach dem SGB V handelt, da auch die Impfung eine Leistung der Krankenkasse ist. Aufgrund der neuen Situation ist allerdings nicht sicher, wie die Krankenversicherung entscheiden wird und ob Sie schließlich auch noch Klage bei Gericht einreichen müssen.

Für privat krankenversicherte Personen richtet sich die Erstattung der Fahrkosten nach dem vereinbarten Tarif mit den zugehörigen Tarifbedingungen.

Wenn die Krankenkasse die Kosten nicht übernimmt

In einigen Bundesländern übernimmt das Land die Kosten der Fahrten zum Impfzentrum. Die Regelungen dazu können sich täglich ändern. Informieren Sie sich daher auf jeden Fall bei Ihrer Stadt, Kommune oder Ihrem Bundesland zu den aktuellen Regelungen!

Hier einige Beispiele (Stand Anfang Februar 2021):

Das Land Hessen wird für Menschen, die mindestens 80 Jahre alt sind und die keine andere Möglichkeit haben, ins Impfzentrum zu kommen, die Kosten tragen – wenn sie keinen Erstattungsanspruch gegen die Krankenkasse haben.

Das Land Baden-Württemberg hingegen übernimmt die Kosten für die Fahrt zum Impfzentrum nicht. Hier gibt es aber eine ausdrückliche Einigung des Sozialministeriums, dass die Krankenkassen in Baden-Württemberg unter den oben genannten Voraussetzungen die Kosten übernehmen. In der baden-württembergischen Stadt Ulm wiederum wird ein kostenfreier Fahrdienst von der Straßenbahnhaltestelle „Donauhalle“ bis zum Eingang des Impfzentrum organisiert.

Auch das Land NRW übernimmt die Kosten nicht. Diese Aufgabe ist nicht auf Landesebene organisiert, sondern auf kommunaler Ebene. So ist es hier erforderlich, bei der eigenen Stadt / dem Kreis nachzufragen. Einige Städte finden auch kreative Lösungen für dieses Problem. So gibt es in Münster ein „Impftaxi“ für 5 Euro, falls die Krankenkasse die Kosten nicht übernimmt. Ähnlich funktioniert es in der Stadt Düsseldorf. Hier erhalten die über 80-Jährigen einen Gutschein für einen Taxikostenzuschuss, wenn die Krankenkasse nicht zuständig ist. Dieser Zuschuss muss beantragt werden. Das dafür erforderliche Formular liegt dem Informationsschreiben bei. Abhängig von der Entfernung werden Gutscheine in Höhe von 10 oder 20 Euro pro Impfvorgang per Post zugesandt. In anderen Kreisen unten Städten gibt es ähnliche Initiativen.

In Niedersachsen können Sie Ihre Transportbescheinigung mit Ihrer Transportrechnung beim Impfzentrum mit der Angabe Ihrer Kontonummer einreichen. Die Kosten werden Ihnen erstattet. Außerdem werden in den Landkreisen und kreisfreien Städte Fahrdienste und andere Angebote geplant, um Menschen in die Impfzentren zu bringen.

In Rheinland-Pfalz bieten vielerorts Bürgerbusse Fahrdienste zum Impfzentrum an. Auch ehrenamtliche Fahrdienste werden regional organisiert.

Wenn das Verlassen der eigenen Wohnung unmöglich ist

Es gibt aber auch Menschen, denen es nicht möglich ist, ihre Wohnung zu verlassen. Ein liegender Transport zum Impfzentrum, um dort geimpft zu werden, ist wohl oftmals aus logistischen Gründen nicht möglich.

Hier gibt es langfristig eine Lösung. Sie können in einiger Zeit zu Hause durch mobile Impfteams geimpft werden. Allerdings gibt es hier noch einige logistische Probleme, die unter anderem dadurch entstehen, dass eine durchgehende Kühlung des Impfstoffs erforderlich ist.

Quelle: Verbraucherzentrale NRW

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(red) Pressemitteilungen und andere Veröffentlichungen.
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