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Remscheider Allgemeinverfügung ergänzt Corona-Schutz-Verordnung von NRW

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Neue Remscheider Allgemeinverfügung ergänzt Corona-Schutz-Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. 

Zur Ergänzung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) vom 22. März (https://remscheid.de/medienpool/dokumente000/_143909/2020-03-22_CoronaSchVO_NRW.pdf) hat die Stadt Remscheid eine neue Ordnungsbehördliche Allgemeinverfügung erlassen und die Allgemeinverfügung zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 20. März 2020 aufgehoben. Mit der neuen Verfügung passt die Stadt Remscheid ihre eigenen Regelungen den Landesvorgaben an. Außerdem gibt es drei zusätzliche Regeln, die über die Vorgaben des Landes hinausgehen.

Übernahme von Landesregelungen

Floristen dürfen weiterhin öffnen. Gleiches gilt für orthopädische Schuhmacher für den Verkauf von orthopädischem Schuhwerk und passendem Zubehör. Zulässig sind jetzt auch Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete im engsten Familienkreis, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von eineinhalb Metern eingehalten werden.

Ergänzende Regelungen

Erstens

Aus Schutzgründen wird der Bibliothekenbetrieb im gesamten Stadtgebiet untersagt, soweit unmittelbare Kundenkontakte möglich sind. Zulässig bleiben die Fernausleihe und die Bedienung in der Online-Ausleihe.

Zweitens

Verhindert werden soll, dass Gewerbetreibende mit Inkrafttreten der Landesverordnung bestimmte Sortimente in geringem Umfang in ihr Warenangebot aufnehmen, um weiter öffnen zu dürfen. Denn nach Landesverordnung (Paragraf 5) bleiben der Betrieb von

  • Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel, Direktvermarktungen von landwirtschaftlichen Betrieben, Abhol- und Lieferdiensten sowie Getränkemärkten,
  • Apotheken, Sanitätshäusern und Drogerien,
  • Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen,
  • Reinigungen und Waschsalons,
  • Kioske und Zeitungsverkaufsstellen,
  • Tierbedarfsmärkten und
  • Einrichtungen des Großhandels

zulässig. Deswegen bestimmt die Allgemeinverfügung unter Punkt 2, dass nur die Betriebe öffnen dürfen, deren Warensortiment bereits vor Inkrafttreten der CoronaSchVO diesem Sortiment der Grundversorgung entsprochen hat.

Und drittens

Die Öffnung von Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment ist nur zulässig, wenn das Sortiment überwiegend – zu mindestens 70% – aus Waren des unter 1 bis 6 aufgelisteten Sortiments besteht.

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