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Remscheid

Stadt erlässt neue Allgemeinverfügung

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Im Sinne der regionalen Anpassung an das Infektionsgeschehen gemäß § 15a Coronaschutzverordnung hat die Stadt Remscheid heute eine neue Allgemeinverfügung zur Ergänzung der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) des Landes Nordrhein-Westfalen erlassen und damit über die Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen für das Stadtgebiet Remscheid angeordnet. Die Allgemeinverfügung mit bereits bekannten und auch neuen kontaktreduzierenden Maßnahmen tritt morgen in Kraft und gilt bis zum Ablauf des 29. Oktober.

Diese Regelungen aus der Allgemeinverfügung vom 1. Oktober werden weiter fortgeführt:

Ziffer 1

An allen weiterführenden und berufsbildenden Schulen in Remscheid besteht im Schulgebäude und auf dem Schulgelände für alle Schülerinnen und Schüler sowie für alle weiteren Personen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Sie gilt für Schülerinnen und Schüler grundsätzlich auch für den Unterrichtsbetrieb auf den festen Sitzplätzen in den Unterrichts- und Kursräumen. Die Schulleitung kann im Einzelfall Ausnahmen aus medizinischen oder sonst wichtigen Gründen zulassen.

Ziffer 2

An den Primarschulen in Remscheid besteht im Unterrichtsraum, wenn die Schülerinnen und Schüler nicht an ihren Sitzplätzen sitzen, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Die Schulleitung kann im Einzelfall Ausnahmen aus medizinischen oder sonst wichtigen Gründen zulassen.

Ziffer 4

Kulturveranstaltungen, Konzerte und Aufführungen sind auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes nach § 2 b CoronaSchVO nur bis maximal 200 Zuschauern zulässig. Es besteht die Verpflichtung zum ständigen Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (auch am Sitzplatz).

Ziffer 5

Bei Zusammenkünften mehrerer Personen im öffentlichen Raum wird die in § 1 Abs. 2 Ziffer 5 CoronaSchVO genannte Gruppengröße für Remscheid auf 5 Personen begrenzt.

Ziffer 6

Für private Feste nach § 13 Abs. 5 CoronaSchVO (mit vornehmlich geselligem Charakter aus herausragendem Anlass) außerhalb von Wohnungen gilt eine generelle Anzeigepflicht. Anzeigepflichtig und damit Veranstalter*innen sind die Personen, die zu einem solchen Fest einladen.

Ziffer 8

Die Überlassung von gewerblichen Räumlichkeiten, Nebenräumen von Gaststätten, Vereinsheimen, Freizeiteinrichtungen oder ähnlichen Räumen für die in Ziffer 6 und 7 genannten Veranstaltungen ist von den Inhabern der Räume bei der Ordnungsbehörde in Remscheid schriftlich oder per Mail (leitstelle.ordnungsamt@remscheid.de) anzuzeigen.

Ziffer 9

Die Verpflichtung in Ziffer 6 – 8 ist mindestens 3 Werktage vor dem Fest zu erfüllen. Die Anzeige oder der Genehmigungsantrag ist schriftlich oder per Mail an die Ordnungsbehörde Remscheid (leitstelle.ordnungsamt@remscheid.de) zu richten. Dabei ist eine Liste der voraussichtlichen Teilnehmenden mit Adressen und Telefonnummern vorzulegen. Die tatsächlichen Teilnehmenden sind am Veranstaltungstag mit Namen, Adressen und Telefonnummern zu dokumentieren.

Das sind die neuen Regelungen, die ab morgen gelten:

Ziffer 3: Jetzt auch Mund-Nasen-Schutz auf festen Sitzplätzen

Das Betreten von Sport- oder Wettbewerbsanlagen ist nur durch maximal 150 gleichzeitig anwesende Zuschauer zulässig, sofern geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz und zur Steuerung des Zutritts sichergestellt sind.  Auf allen Sport- und Wettbewerbsanlagen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Ziffer 7: Genehmigungsmöglichkeit erst bei 7-Tage-Inzidenz, die an mehreren aufeinander folgenden Tagen unter 50 bleibt

Für private Feste nach § 13 Abs. 5 CoronaSchVO (mit vornehmlich geselligem Charakter aus herausragendem Anlass) außerhalb von Wohnungen mit zeitgleich 11 bis 25 erwarteten Personen gilt eine Genehmigungspflicht. Sofern die 7-Tage-Inzidenz in Remscheid an mehreren aufeinander folgenden Tagen auf einen Wert unter 50 gesunken ist, kann die Genehmigung für bis zu 50 Teilnehmer erteilt werden.

Ziffer 10: Personenbegrenzung und Maskenschutz bei Beerdigungen, standesamtlichen Trauungen und Zusammenkünften unmittelbar vor dem Ort der Trauung

Für Beerdigungen wird der zugelassene Teilnehmerkreis abweichend von § 13 (6) CoronaSchVO auf 50 Personen begrenzt. Bei mehr als 25 Personen sind alle Teilnehmenden verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Diese Regelung gilt entsprechend für standesamtliche Trauungen und Zusammenkünfte unmittelbar vor dem Ort der Trauung.

Ziffer 11: Sperrstunde

Sollte der Wert der Neuinfektionen eine Grenze von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner (=Inzidenzwert) binnen sieben Tagen überschreiten, dürfen gastronomische Einrichtungen nach dem Gaststättengesetz innerhalb geschlossener Gebäude sowie nach dem Gaststättengesetz einbezogene Bereiche außerhalb geschlossener Gebäude (Außengastronomie) in der Zeit von 23.00 Uhr – 06.00 Uhr nicht betrieben werden. Maßgeblich für die Beurteilung des Inzidenzwertes ist die tagesaktuelle Bekanntgabe des Robert-Koch-Institutes.

Ziffer 12: Alkoholverkauf

Sollte der Wert der Neuinfektionen eine Grenze von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner (=Inzidenzwert) binnen sieben Tagen überschreiten, ist sämtlichen Handelseinrichtungen innerhalb des Stadtgebiets in der Zeit von 23.00 Uhr – 06.00 Uhr der Verkauf alkoholischer Getränke untersagt.  Maßgeblich für die Beurteilung des Inzidenzwertes ist die tagesaktuelle Bekanntgabe des Robert-Koch-Institutes.

Link-Tipp:

Link zur neuen Allgemeinverfügung zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2: https://remscheid.de/rathaus-und-politik/medienpool/dokumente050/0.02-2020-Amtsblatt-Nr.30-15Oktober-Sonderausgabe.pdf.

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(red) Pressemitteilungen und andere Veröffentlichungen.
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