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Remscheid

Neue Coronaschutzverordnung ab 1. Dezember

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Unten finden Interessierte die neue Coronaschutzverordnung NW, die ab morgen (01.12.) gilt und mit Ablauf des 20. Dezembers außer Kraft tritt.

Wie erwartet werden die bestehenden kontaktreduzierenden und restriktiven Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beibehalten. Aber es gibt auch Verschärfungen: Treffen im öffentlichen Bereich sind wie bislang nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts und eines weiteren Haushalts erlaubt – allerdings ab morgen nur noch bis maximal 5 Personen. Kinder bis einschließlich 14 Jahren aus diesen beiden Haushalten werden nicht mitgezählt (§ 2 Absatz 2 Nr. 1a).

Eine Lockerung der Kontaktreduzierung ist für den Zeitraum vom 23. Dezember bis zum 1. Januar 2021 vorgesehen. An diesen Tagen – also auch zum Weihnachtsfest – dürfen maximal 10 Personen im engsten Familien- oder Freundeskreis zusammentreffen. Und auch bei dieser Berechnung bleiben Kinder bis einschließlich 14 Jahre außen vor (§ 2 Abs. 2 Nr. 1b). Auf eine Kontaktreduzierung im privaten Bereich wird weiter verzichtet (§ 2 Abs. 2 Nr. 1).

Eine weitere wesentliche Änderung enthält die gesetzliche Regelung zur Alltagsmaske (§ 3). Sie muss ab morgen unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands auch im unmittelbaren Umfeld von Einzelhandelsgeschäften auf dem Grundstück des Geschäftes, auf den zum Geschäft gehörenden Parkplatzflächen und auf den Zuwegungen zum Geschäft getragen werden.

Das in § 10 Absatz 5 aufgenommene Böllerverbot zum Jahreswechsel 2020/2021 hat für Remscheid keine Relevanz. Hier gibt es weder öffentlich veranstaltete Feuerwerke, noch gibt es Festplätze, für die ein gesondertes Verbot auszusprechen wäre. Somit liegt die Entscheidung für das Abbrennen von Silvesterböllern – und das selbstverständlich unter Einhaltung sämtlicher Vorgaben der Coronaschutzverordnung – in der Verantwortung der Remscheiderinnen und Remscheider.

Weitere Änderungen der bisherigen Coronaschutzverordnung ergeben sich für den Handel (§ 11). Sie betreffen die personenbezogene Dichte auf Verkaufsflächen, ein generelles Alkoholverkaufsverbot von 23 Uhr bis 6 Uhr und die Streichung der verkaufsoffenen Sonntage.

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(red) Pressemitteilungen und andere Veröffentlichungen.
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