TBR: Abweichende Regelungen bei Zahlungen und Publikumsverkehr

Ab sofort werden keine Barzahlungen mehr bei den Technischen Betrieben Remscheid (TBR) entgegengenommen.

Das bedeutet für die folgenden Bereiche:

  • Wertstoffhof: Für zahlungspflichtige Abfälle besteht vor Ort die Möglichkeit, per EC Karte zu zahlen.
  • Sperrmüllexpress: Anträge werden nur noch gegen Vorlage eines Überweisungsbelegs anstelle der bislang üblichen Barvorauszahlung angenommen. Die Beträge können Sie hier einsehen: https://www.tbr-info.de/files/daten/entsorgung/download/Sperrgutexpress_27102015.pdf. Antrag und Zahlungsbeleg können entweder per E-Mail (abfallentsorgung@tbr-info.de) übersandt oder auch in den Hausbriefkasten Nordstraße 48 eingeworfen werden. Der Abholtermin wird dann telefonisch oder per E-Mail mitgeteilt.
  • Grundabgaben: Vereinbarte Ratenzahlungen können ebenfalls nicht mehr bar entgegengenommen werden. Die Beträge sind zu überweisen.

Publikumsverkehr: Die Dienstgebäude der TBR in der Nordstraße 48 und Lenneper Straße 63 sind bis auf weiteres für den Publikumsverkehr gesperrt. Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Abstimmung und Rückmeldung durch die Ansprechpartner der TBR möglich.

Leitstelle der Ordnungsbehörde unter (0 21 91) 16 – 9000 erreichbar

Mit der Einrichtung einer neuen Leitstelle reagiert die Remscheider Ordnungsbehörde auf Einsatzaufkommen und Nachfragen in Zusammenhang mit dem COVID-19-Infektionsgeschehen und der gestern bekanntgemachten Allgemeinverfügung zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2.

Ab sofort ist die Ordnungsbehörde für sämtliche ordnungsbehördlichen Sachverhalte sowie für inhaltliche Fragen zur Allgemeinverfügung montags bis freitags von 7 bis 22 Uhr sowie samstags und sonntags von 10 bis 22 Uhr unter der Telefonnummer (0 21 91) 16 – 9000 und per E-Mail unter leitstelle.ordnungsamt@remscheid.de erreichbar.
Die Leitstelle der Ordnungsbehörde beantwortet ausschließlich ordnungsbehördliche Fragen.

Übersicht Telefonangebote Stadt Remscheid

  • Allgemeine Hotline: 16-2000
  • Medizinische Hotline: 16-3555
  • Hotline Ordnungsamt: 16-9000
  • Hilfetelefon für Ältere und Vorerkrankte: 4645351

Link-Tipp

Link zur Allgemeinverfügung zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 17. März 2020:
https://remscheid.de/rathaus-und-politik/medienpool/dokumente050/0.02-2020-Amtsblatt-Nr.5a-17Maerz-Sonderausgabe.pdf

Stadt verschärft kontaktreduzierende Maßnahmen

Corona-Virus: Stadt verschärft kontaktreduzierende Maßnahmen zur Verlangsamung des COVID-19-Infektionsgeschehens im Stadtgebiet Remscheid

Unter Berücksichtigung der dynamischen Entwicklung der Ausbreitung des Coronavirus SARS CoV 2 hat sich die Stadt Remscheid heute zu einer Verschärfung der kontaktreduzierenden Maßnahmen zur Verlangsamung des Infektionsgeschehens und zum Schutz der medizinischen und pflegerischen Infrastruktur in Remscheid entschlossen.

Ab sofort bis auf weiteres wird für das Stadtgebiet Remscheid folgendes angeordnet:

1. Alle auf Remscheider Stadtgebiet stattfindenden

  • öffentlichen und privaten Veranstaltungen sowie
  • Personenansammlungen von mehr als zehn Personen außerhalb von privaten Wohnungen sind untersagt. Hierzu zählen auch sämtliche Zusammenkünfte
    • in Schulen und Kindertagesstätten
    • in Vereinen
    • in Sport- und Freizeiteinrichtungen
    • in Parkanlagen
    • in Kleingartenanlagen
    • in Kirchen und Gemeindehäusern
    • in Moscheen
    • anderer Glaubensgemeinschaften
    • bei Trauerfeiern und Beerdigungen.

2. Auf dem Remscheider Stadtgebiet ist allen Personen

  • die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen
  • die Wahrnehmung von Angeboten in Musikschulen
  • die Wahrnehmung von Angeboten in sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich
  • der Sportbetrieb auf und in Sporthallen, Sportplätzen und Sportanlagen
  • der Aufenthalt auf und die Nutzung von öffentlich zugänglichen Spielplätzen und Bolzplätzen
  • der Aufenthalt auf und die Nutzung von Schulhöfen außerhalb der Notbetreuung
  • die Teilnahme an Kulturveranstaltungen
  • die Teilnahme an Reisebusreisen

untersagt.

3. Folgende Einrichtungen dürfen nicht geöffnet werden

  • Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen, Cafés und ähnliche Einrichtungen
  • Theater, Museen und ähnliche Einrichtungen
  • Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich
  • Bibliotheken
  • Trauerhallen und Verabschiedungsräume
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
  • Messen, Ausstellungen und ähnliche Einrichtungen
  • Kinos
  • Freizeit- und Tierparks
  • Angebote von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen)
  • Spezialmärkte
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
  • Sportanlagen
  • Schwimm- und Spaßbäder
  • Saunen
  • Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
  • Fahrschulen
  • Physio- und Massageeinrichtungen (s.a. 7.)
  • öffentlich zugängliche Spielplätze und Bolzplätze
  • alle Verkaufsstellen des Einzelhandels mit Ausnahme von
    • Einzelhandel für Lebensmittel
    • Wochenmärkte
    • Abhol- und Lieferdienste
    • Getränkemärkte
    • Apotheken
    • Sanitätshäuser
    • Drogerien
    • Tankstellen
    • Banken und Sparkassen
    • Poststellen
    • Frisöre
    • Reinigungen
    • Waschsalons
    • Zeitungsverkauf
    • Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und Großhandel.

Die vom Öffnungsverbot ausgenommenen Verkaufsstellen haben bei ihrer Öffnung allerdings ausdrücklich sicherzustellen, dass die Hygienebestimmungen eingehalten werden, der Zutritt im erforderlichen Maße gesteuert wird und Warteschlangen durch organisatorische Maßnahmen vermieden werden.

4. Gastronomiebetriebe

Der Betrieb aller erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Gastronomiebetriebe ist untersagt, soweit Speisen oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht oder angeboten werden. Ausschließlich zum Verzehr außer Haus dürfen Speisegaststätten, Imbissbetriebe und Catering-Unternehmen Speisen und Getränke verabreichen, sofern ein Aufenthalt von Gästen auf die Abholung der Speisen und Getränke begrenzt ist, Hygienebestimmungen eingehalten werden, der Zutritt im erforderlichen Maße gesteuert wird und Warteschlangen durch organisatorische Maßnahmen vermieden werden.

5. Hotels

Hotels und Beherbergungsbetriebe dürfen ihre Betten ausschließlich zu notwendigen und nicht zu touristischen Zwecken anbieten und überlassen. Hotels und Beherbergungsbetriebe dürfen zudem ausschließlich ihre eigenen Übernachtungsgäste bewirten.

6. Dienstleiste rund Handwwerker

Dienstleister und Handwerker (auch Optiker und Hörgeräteakustiker) können ihren entsprechenden Tätigkeiten unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen weiterhin nachgehen.

7. Gesundheitswesen

Einrichtungen des Gesundheitswesens können unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet bleiben. Hierzu zählt auch die Durchführung von medizinisch verordneter Physiotherapie.

8. Rückkehrer aus RKI-Krisengebieten

Personen, die sich in einem Risikogebiet oder einem besonders betroffenen Gebiet entsprechend der jeweils aktuellen Festlegung durch das Robert-Koch-Institut (RKI) (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html) aufgehalten haben, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen seit ihrer Rückkehr aus einem dieser Gebiete folgende Einrichtungen nicht betreten

  • Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen, „Kinderbetreuung in besonderen Fällen“
  • Schulen und Heime, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden)
  • betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe)
  • Krankenhäuser
  • Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
  • Dialyseeinrichtungen
  • Tageskliniken
  • Stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe
  • Berufsschulen
  • Hochschulen

9. Pflegeeinrichtungen

Vollstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe, in denen besonders schutzbedürftige Personen leben, sowie für anbieterverantwortete Wohngemeinschaften im Sinne des § 24 Abs. 3 – 5 Wohn- und Teilhabegesetz haben folgende Besuchseinschränkungen und Betriebsregelungen umzusetzen und einzuhalten:

  • Personen, die sich in einem Risikogebiet oder einem besonders betroffenen Gebiet entsprechend der jeweils aktuellen Festlegung durch das Robert-Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen seit ihrer Rückkehr aus einem dieser Gebiete diese Einrichtungen nicht betreten.
  • Kontaktpersonen der Kategorien 1 und 2 (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management_Download.pdf?__blob=publicationFile) dürfen diese Einrichtungen nicht betreten.
  • Die Zugänge in die Einrichtung sind zu minimieren.
  • Gemeinschaftsaktivitäten mit Externen sind untersagt.
  • Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugänglichen Einrichtungen für Patienten und Besucher sind zu schließen.
  • Sämtliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. sind zu unterlassen.
  • Besuche sind auf das Notwendigste zu beschränken: je Bewohnerin / je Bewohner im Regelfall eine Person je Tag. Die Besuche sollen max. eine Stunde dauern. Die Bewohnerinnen und Bewohner sind von der Einrichtung über persönliche Schutzmaßnahmen zu unterweisen und haben diese einzuhalten. Ein Besuch ist ausdrücklich nur mit Schutzmaßnahmen mittels Mund-, Nasenschutz und Händewaschen sowie mit Hygieneunterweisung erlaubt.
  • Besuche haben nur noch auf dem Zimmer stattzufinden, nicht mehr in Gemeinschaftsräumen.
  • Es ist eine Besucher- und Mitarbeiterregistrierung mittels Register vorzunehmen.
  • Ausnahmen für nahestehende Personen können nur im Einzelfall (z.B. im Rahmen der Sterbebegleitung) unter Auflagen zugelassen werden.
  • Ebenfalls ausgenommen sind medizinisch erforderliche Besuche.

Die neue Allgemeinverfügung mit heutigem Datum ersetzt die Allgemeinverfügung vom 16. März.

Link-Tipp

Link zur Allgemeinverfügung zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 17. März 2020:
https://remscheid.de/rathaus-und-politik/medienpool/dokumente050/0.02-2020-Amtsblatt-Nr.5a-17Maerz-Sonderausgabe.pdf!

Aktuelle Lage: Eine weitere Infizierte im Stadtgebiet

Aktuelle Lage: Eine weitere Infizierte im Stadtgebiet Remscheid

Bei dem bestätigten Fall handelt es sich um die Ehefrau des Mietwagen-Fahrers einer Nahost-Reisegruppe. Sie befindet sich zur stationären Versorgung im Sana-Klinikum. Ihr geht es den Umständen entsprechend gut.

Aktuell befinden sich 64 Remscheiderinnen und Remscheider in angeordneter Quarantäne. Eine Erfassung der freiwilligen Quarantäne erfolgt nicht mehr.

Achtung

Mit Fortschreiten des Infektionsgeschehens gibt es immer mehr Menschen, die an Covid-19 erkrankt sind und unerkannt bleiben. Bereits heute ist davon auszugehen, dass sich deutlich mehr Remscheiderinnen und Remscheider als die offiziell bestätigten neun Personen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 angesteckt haben.

Auch die Dunkelziffer der sogenannten begründet verdächtigen Menschen nach den Richtlinien des Robert-Koch-Instituts (RKI) dürfte bereits sehr hoch sein.

Das Infektionsgeschehen ist jetzt so weit fortgeschritten, dass die Nachverfolgung der Infektionsketten nicht mehr vollständig möglich ist.

Stadt erweitert Verbote im Stadtgebiet Remscheid

Zum Zweck der Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS CoV 2 zeigt die Stadt Remscheid weiter Entschlossenheit. Die neue Allgemeinverfügung mit heutigem Datum ersetzt die bisherige Allgemeinverfügung vom 13. März und ergänzt sie inhaltlich um weitere kontaktreduzierenden Maßnahmen. Die Stadt Remscheid folgt damit einem gleichlautenden Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. März.

Ab sofort bis auf weiteres wird für das Stadtgebiet Remscheid folgendes angeordnet:

Alle auf Remscheider Stadtgebiet stattfindenden Veranstaltungen sind untersagt. Dieses Verbot gilt auch für Gottesdienste und sonstige Veranstaltungen von Religionsgemeinschaften. Ausgenommen sind nur Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfürsorge und -vorsorge dienen. Dies sind beispielsweise Wochenmärkte.

Folgende Einrichtungen sind zu schließen:

  • alle Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Kinos und Museen unabhängig von der Trägerschaft und den Eigentumsverhältnissen
  • alle Fitness-Studios, Schwimm- und Hallenbäder, Thermalbäder und Saunen,
  • alle Angebote in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und private außerschulische Bildungseinrichtungen,
  • Zusammenkünfte in Sportvereinen und sonstigen Sport-, Kult- und Freizeiteinrichtungen,
  • Zusammenkünfte in Spielhallen, Spielbanken und Wettbüros,
  • Prostitutionsbetriebe.

Der Betrieb von Restaurants und Gaststätten sowie von Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen ist unter nachfolgenden Auflagen erlaubt

  • Besucherregistrierung mit Telefonnummer
  • Reglementierung der Besucherzahl
  • Einhaltung von Mindestabständen von 2 Metern zwischen Tischen
  • Aushänge mit Hinweisen zu Hygienemaßnahmen
  • Bereitstellung ausreichender Hygienemittel (Waschgelegenheiten, Desinfektionsmittel, Papierhandtücher)

Der Zugang zu Einrichtungshäusern und Einkaufzentren oder vergleichbaren Einrichtungen, die mehr als 15 Einzelgeschäfte umfassen, ist nur zur Deckung des dringenden oder täglichen Bedarfs zu gestatten.

(Anmerkung: Alle Geschäfte im Allee-Center Remscheid bleiben geöffnet. Das Betreten des Centers ist nur erlaubt, um Einkäufe für den täglichen und dringenden Bedarf zu tätigen. Ein Aufenthalt im Center für andere Zwecke ist nicht gestattet.)

Link-Tipp

Link zur Allgemeinverfügung zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2: https://remscheid.de/rathaus-und-politik/medienpool/dokumente050/Amtsblatt-5_20-16._Maerz-_Sonder.pdf.

Notbetreuung in Schulen ab Mittwoch, 18. März

Mit Erlass vom 15. März hat das Schulministerium die Schließung aller Schulen beschlossen. Gleichzeitig erging an die Schulen der Auftrag, für Kinder der Klassen 1 bis 6 eine Notbetreuung einzurichten, wenn deren Eltern in den im Folgenden aufgelisteten kritischen Infrastrukturen arbeiten:

  • Sektor Gesundheit
  • Sektor Wasser und Entsorgung
  • Sektor Ernährung und Hygiene
  • Sektor Informationstechnik und Telekommunikation
  • Sektor Finanz- und Wirtschaftswesen
  • Sektor Transport und Verkehr
  • Sektor Medien
  • Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen
  • Sektor staatliche Verwaltung (Bund, Land, Kommune)
  • Sektor Schulen, Kinder- und Jugendhilfe, Behindertenhilfe

Eine ausführliche Auflistung finden Sie in der Anlage unten auf dieser Seite.

Die Entscheidung, ob ein Kind zur Betreuung in der Schule aufgenommen werden kann, trifft die Schulleitung. Sie organisiert die Notbetreuung für die Schülerinnen und Schüler der eigenen Schule. Der Umfang der Betreuung entspricht dem Zeitraum des Schulbetriebs, wie er an der jeweiligen Schule stattfinden würde.

Grundlage der Entscheidung ist der vorliegende Nachweis darüber, dass beide Elternteile (soweit nicht alleinerziehend) in den beschriebenen Bereichen arbeiten und nicht in der Lage sind, die Betreuung selbst zu organisieren. Darüber hinaus muss eine schriftliche Zusicherung der Arbeitgeber beider Elternteile / des alleinerziehenden Elternteils vorliegen, dass deren Präsenz am Arbeitsplatz für das Funktionieren der jeweiligen kritischen Infrastruktur notwendig ist. Für jeden Elternteil müssen die Voraussetzungen gegeben sein und dementsprechend auch ein Vordruck bei der Schule eingereicht werden.

Das Formular für die Beantragung finden Sie ebenfalls in der Anlage.

Anlagen

Ab 17.3.: Neues Bürgertelefon im Gesundheitshaus

Neues Bürgertelefon im Gesundheitshaus beantwortet ab morgen (17.03.) medizinische Fragen.

In Ergänzung zum Bürgertelefon für allgemeine Fragen rund um das Corona-Virus im Bergischen ServiceCenter mit der Rufnummer (0 21 91) 16 – 2000 und dem Hilfetelefon für ältere oder vorerkrankte Menschen mit der Rufnummer (0 21 91) 4 64 53 51 geht am Dienstag, 17. März, ein weiteres Bürgertelefon an den Start.

Ärzt*innen beantworten medizinische Fragen

Das Besondere: Unter der Rufnummer (0 21 91) 16 – 35 55 beantwortet eine Ärztin oder ein Arzt von montags bis freitags in der Zeit von 8 bis 16 Uhr konkrete medizinische Fragen. Die Hotline steht darüber hinaus auch ganztägig für allgemeine Fragen zum neuen Virus zur Verfügung, sie ist bis 17 Uhr besetzt.

Einschränkung des Publikumsverkehrs im Ämterhaus – Fachdienst Zuwanderung

Auf Grund der aktuellen Gesundheitssituation sind das Ämterhaus für den allgemeinen Publikumsverkehr nur noch sehr eingeschränkt zugänglich. Alle bereits vereinbarten Termine der Ausländerbehörde und der Abteilung Wirtschaftliche Hilfen und Betreuung für Flüchtlinge werden bis auf weiteres abgesagt. In dringenden, unaufschiebbaren Angelegenheiten können diese per E-Mail dargelegt werden. Über die Dringlichkeit wird durch die Behörde entschieden. Durch den eingeschränkten Dienstbetrieb entstehen keine Nachteile bei ausländerrechtlichen und leistungsrechtlichen Angelegenheiten.

Ausländerbehörde

Dringende, unaufschiebbare Angelegenheiten des Ausländerwesens sind schriftlich an auslaenderamt@remscheid.de zu richten. Bitte hinterlassen Sie zwecks Kontaktaufnahme Ihre Email-Adresse und Telefonnummer.

Persönliche Vorsprachen sind dann nur nach vorheriger Abstimmung und Rückmeldung durch die Behörde möglich. In welcher Form, wird schriftlich oder telefonisch mitgeteilt.

Weitere Informationen erhalten auf der Homepage der Ausländerbehörde Remscheid.

Einbürgerung

Zur Kontaktaufnahme kann die E-Mail-Adresse einbuergerung@remscheid.de genutzt werden.

Wirtschaftlichen Hilfe und Betreuung für Flüchtlinge

Aktuelle Informationen für diesen Bereich, sowie Emailadressen und Telefonnummern der Sachbearbeitungen finden Sie im Internet unter folgendem Link: https://remscheid.de/leben/integration-und-migration/hilfen-fuer-fluechtlinge/146380100000082702.php.

Um Ihnen die Kontaktaufnahme und das Vorbringen Ihres Anliegens zu erleichtern, benutzen Sie bitte das auf der Internetseite verlinkte Antragsformular, welches Sie ausgedruckt oder per Mail nach dem Ausfüllen an den Fachdienst Zuwanderung zurücksenden können.

E-Mail Adresse Leistungsgewährung: aufnahme@remscheid.de

E-Mail Adresse Unterbringung von Flüchtlingen: unterbringung@remscheid.de

Einschränkung des Publikumsverkehrs im Ämterhaus und im Standesamt

Auf Grund der aktuellen Gesundheitssituation sind das Ämterhaus und das Standesamt für den allgemeinen Publikumsverkehr nur noch sehr eingeschränkt zugänglich. Alle bereits vereinbarten Termine werden bis auf weiteres abgesagt. In dringenden, unaufschiebbaren Angelegenheiten können diese per E-Mail dargelegt werden. Über die Dringlichkeit wird durch die Behörde entschieden. Durch den eingeschränkten Dienstbetrieb entstehen keine Nachteile, da bei eventuellen Fristversäumnissen keine Bußgeldverfahren eingeleitet werden.

Bürgerservice

Dringende, unaufschiebbare Angelegenheiten des Melde- und Ausweiswesens (wie z.B. das Ausstellen von vorläufigen Dokumenten zum Identitätsnachweis bei unaufschiebbaren Terminen oder Anmeldungen zum Wohnsitznachweis bei der Beantragung finanzieller Hilfen) sind schriftlich an meldebehoerde@remscheid.de und dringende unaufschiebbare Angelegenheiten des Zulassungswesens (wie z.B. die Zulassung eines Fahrzeuges zur dringenden Berufsausübung) an zulassungsbehoerde@remscheid.de zu richten. Bitte hinterlassen Sie zwecks Kontaktaufnahme Ihre Email-Adresse und Telefonnummer.

Persönliche Vorsprachen sind dann nur nach vorheriger Abstimmung und Rückmeldung durch die Behörde möglich. In welcher Form, wird schriftlich oder telefonisch mitgeteilt.
Als „nicht dringlich“ werden Dienstleistungen eingestuft, die verschiebbar sind wie z.B. Abmeldungen des Wohnsitzes oder Fahrzeuges, Beglaubigungen, Beantragung von Reisedokumenten, Kurzzeitkennzeichen oder ähnliches.

Führerscheinstelle

Nach Absprache mit der Führerscheinstelle sind in dringenden Angelegenheiten Termine möglich. Zur Darlegung ist die E-Mail-Adresse fahrerlaubnisbehoerde@remscheid.de zu nutzen.

Dringende Angelegenheiten sind

  • Angelegenheiten von Berufskraftfahrern
  • Dringende private Führerscheinangelegenheiten

KEINE dringende Angelegenheiten sind

  • Umschreibung eines EU-Führerscheins aus einem anderen Staat
  • Antrag EU-Umtausch (alter Führerschein auf EU-Scheckkarte)
  • Informationsgespräche
  • Entziehungsverfahren
  • Freiwilliger Verzicht auf die Fahrerlaubnis

Gewerbeangelegenheiten

Die meisten Anliegen können über das Portal https://gewerbe.nrw/gewerbe-service durchgeführt werden.

Sonstige dringende Angelegenheiten können über die E-Mail-Adresse gewerbeangelegenheiten@remscheid.de dargelegt werden.

Jagd- und Fischereiangelegenheiten

Zur Kontaktaufnahme kann die E-Mail-Adresse ordnungsamt@remscheid.de genutzt werden.

Fundbüro

Zur Kontaktaufnahme kann die E-Mail-Adresse ordnungsamt@remscheid.de genutzt werden.

Bußgeldstelle

Zur Kontaktaufnahme kann die E-Mail-Adresse ordnungsamt@remscheid.de genutzt werden.

Straßenverkehrsregelung

Alle Angelegenheiten der Verkehrsregelung können über die E-Mail-Adresse verkehrsregelung@remscheid.de abgewickelt werden.

Standesamt

Ab sofort finden im Standesamt keine Vorsprachen mehr ohne Terminvereinbarung statt. Bereits vergebene Termine werden vorerst storniert. Soweit dies möglich ist, werden Betroffene über die Terminabsage persönlich informiert.

Dringende, unaufschiebbare Anliegen können per Email an standesamt@remscheid.de mitgeteilt werden. Bitte hinterlassen Sie Ihre Telefonnummer, damit das Standesamt Sie auch telefonisch kontaktieren kann. Personen mit dringenden, unaufschiebbaren Anliegen werden gezielt eingeladen. Über die Dringlichkeit entscheidet das Standesamt! Persönliche Vorsprachen ohne vorherige persönliche Kontaktaufnahme sind ab sofort bis auf weiteres nicht mehr möglich.

Trauungen, die bereits terminiert sind, finden statt, jedoch unter der Beschränkung, dass sich maximal 5 Personen im Trauzimmer aufhalten dürfen. Also maximal der Standesbeamte/die Standesbeamtin, das Ehepaar sowie zwei Gäste. Weitere Personen dürfen sich nicht im Trauzimmer oder auf dem Flur aufhalten! Neue Trautermine werden bis auf weiteres nicht vergeben.

Unterlagen in Sterbefällen können – wie bisher auch – an der Pforte abgegeben und nach telefonischer Vereinbarung abgeholt werden.

Bürgerbus stellt bis nach Ostern den Dienst ein

Wegen des Corona-Shutdown stellt der 1. Bürgerbusverein Remscheid seinen Dienst Bürgerbus vorübergehend ein.

Zunächst steht der Bürgerbus bis zum 18. April still. Diese Maßnahme dient dem Schutz der Fahrgäste und Fahrer*innen, die größtenteils den Hauptrisikogruppen zuzuordnen sind. Im Bürgerbus kann im Gegensatz zu den Großraumbussen der Stadtwerke Remscheid kein ausreichender Abstand zwischen den Menschen hergestellt werden.

Die Busse der Stadtwerke Remscheid fahren nun nach dem eingeschränkten Ferienfahrplan.

Ein weiterer Infizierter im Stadtgebiet Remscheid

Presseinformation der Stadt Remscheid: Corona-Virus l Ein weiterer Infizierter im Stadtgebiet Remscheid l Betreuung in Schulen ab morgen

Aktuelle Lage

In der Nacht von Samstag auf Sonntag ist dem Gesundheitsamt eine weitere Person gemeldet worden, die sich am Virus SARS CoV-2 infiziert hat. Damit steigt die Infektionszahl in Remscheid auf acht. Bei dem Erkrankten handelt es sich um einen Urlaubsheimkehrer aus Bad Ischel in Oberösterreich, der nach seiner Rückkehr am vergangenen Donnerstag (12.03.) Erkältungssymptome zeigte und sich deswegen am Folgetag (13.03.) krankgemeldet hat. Bei seiner Arztkonsultation wurde er abgestrichen. Er befindet sich seitdem gemeinsam mit seiner Frau in häuslicher Isolation, Kinder gibt es nicht.

Den acht infizierten Personen geht es gut, sie befinden sich in häuslicher Isolation.

Schule und Betreuung

Zum jetzigen Zeitpunkt gilt: Morgen und am Dienstag (16./17.03.) schicken Eltern ihre Kinder nur dann in die Schule, wenn sie absolut keine alternative Betreuungsmöglichkeit haben. Diese Regelung gilt für alle Schulen und Schulformen in Remscheid. Die Lehrerinnen und Lehrer stellen an diesen Tagen die Betreuung der Kinder sicher.

Ab Mittwoch (18.03.) wird der dringend erwartete Schulerlass die Notbetreuung für Schulkinder der Klassen 1 bis 6 regeln. Sicher ist: Auch hier wird es ausschließlich um die Betreuung von Kindern gehen, deren Eltern als Schlüsselpersonen in sogenannten kritischen Strukturen arbeiten. Trifft das zu, wird außerdem darauf abgestellt, ob zumindest eines der Elternteile zur Betreuung der Kinder zur Verfügung steht.

Link-Tipps:

Weiteres Vorgehen bei der Krisenbewältigung in Remscheid

In der Nachbetrachtung des vergangenen Wochenendes wird der Remscheider Krisenstab in seiner morgigen Sitzung diskutieren, inwieweit das in der vergangene Woche beschlossene Maßnahmenpaket zum Schutz der Bevölkerung noch erweitert wird.

Außerdem wird sich der Krisenstab mit konkreten Regelungen zur Sicherstellung von städtischen Basisleistungen bei maximaler Reduktion des Publikumsverkehrs beschäftigen. Über die Ergebnisse wird zeitnah informiert.

Corona: Oberbürgermeister Burkhard Mast-Weisz zur aktuellen Lage

Remscheids Oberbürgermeister Burkhard Mast-Weisz äußert sich in diesem Video zur aktuellen Lage der Corona-Situation in Remscheid. Gemeinsam schaffen wir das, so seine hoffnungsvolle Aussage.